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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 3 UF 131/07
Rechtsgebiete: VAHRG, BGB, VAÜG
Vorschriften:
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
BGB § 1587 | |
BGB § 1587 Abs. 1 | |
BGB § 1587a Abs. 1 | |
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 1587a Abs. 3 | |
BGB § 1587a Abs. 4 | |
BGB § 1587b | |
BGB § 1587b Abs. 1 | |
VAÜG § 3 | |
VAÜG § 3 Abs. 1 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
3 UF 131/07 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 3. Zivilsenat - 1.Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg am 1. August 2007 durch die Richter am Oberlandesgericht Hellriegel, Thole und Meterlik beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Ziffer 2. ( Versorgungsausgleich) des am 19.9.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts -Familiengerichts- Zerbst wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Beteiligte zu 2.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Der Streitwert der Beschwerde wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden.
Zum Versorgungsausgleich hat es wie folgt entschieden:
"Vom Versicherungskonto Nr.... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Sachen-Anhalt Rentenanwartschaften von monatlich 46,42 EUR, bezogen auf den 31. 01. 2006, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen. Zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei den Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt werden auf dem Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Sachen-Anhalt Rentenanwartschaften von monatlich 4,90 EUR, bezogen auf den 31. 01. 2006, begründet.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen..." Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich hat die Beteiligte zu 2. Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft, denn sie ist zulässig und auch form- und insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§§ 621 e Abs.1 und 3, 621 a Abs.1 Nr. 6 ZPO).
Die Beschwerde hat aber keinen Erfolg, denn gegen die angefochtene Entscheidung ist nichts zu erinnern. Zu Recht hat das Amtsgericht die Rentenversicherung der Antragstellerin bei den Öffentlichen Versicherungen Sachsen/ Anhalt, die ein ehezeitliches Deckungskapital
Von 2.175 EUR aufweist, durch analoges Quasisplitting in den Versorgungsausgleich einbezogen ( vgl. AnwK/ Friederici, VAHRG § 1 Rn 17) und nach Umrechnung in eine dynamische Rente zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei den Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 4,90 EUR begründet. Denn Ansprüche aus einer Lebensversicherung bei einem öffentlichen Träger, und die Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt sind öffentlich -rechtlich organisiert, unterliegen dem analogen Quasisplitting nach § 1 III VAHRG.
Auch die Nachprüfung im Übrigen ergibt kein anderes Ergebnis:
Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 II BGB):
Die Ehezeit begann am 01. 07. 1984.
Sie endete am 31. 01. 2006.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
A. Anwartschaften von Antragstellerin(Versicherungsnr. ... ):
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Westanrechte) 0,00 EUR;
angleichungsdynamische Rente 331,45 EUR Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB.
2. Bei den Öffentlichen Versicherungen Sachsen-Anhalt :
ehezeitliches Deckungskapital 2.175,00 EUR Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a III, IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: | 0,0001750002 |
Entgeltpunkte: | 0,3806 |
aktueller Rentenwert: | 26,13 EUR |
EUR dynamisch: 0,3806 * 26,13 = | 9,95 EUR |
Der Versorgungsträger lässt die Realteilung hier ausdrücklich nicht zu (vgl. Bl.17 VA-Beiheft). Es handelt sich um einen inländischen öffentlichrechtlichen Versorgungsträger. Das ergibt folgende Übersicht: Quasisplitting nach § 1 III VAHRG: 9,95 EUR dazu angleichungsdynamisch, splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: 331,45 EUR
B. Anwartschaften des Antragsgegner (Versicherungsnr. ... ): 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Sachen-Anhalt (West) 0,15 EUR;
angleichungsdynamische Rente (Ost) 238,61 EUR Die Bewertung erfolgt nach § 1587a II Nr.2 BGB. Das ergibt folgende Übersicht: splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: 0,15 EUR dazu angleichungsdynamisch:
splittingfähig gem. § 1587b I BGB mit EP: 238,61 EUR Ausgleich
Nach § 1587a I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt: 331,45 - 238,61 = | 92,84 EUR |
Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt: 9,95 - 0,15 = | 9,80 EUR |
Ausgleichspflicht der Antragstellerin: | 46,42 EUR |
und: | 4,90 EUR. |
Getrennter Ausgleich nach § 3 I VAÜG: Nach § 1587b I BGB, § 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von: 46,42 EUR
Der Ausgleich erfolgt durch analoges Quasisplitting nach § 1 III VAHRG in Höhe von: 4,90 EUR
Aus diesen Gründen war daher das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kosten der Beschwerde trägt infolge Unterliegens die Beteiligte zu 2. (§§ 91,92 ZPO); die weiteren Entscheidungen beruhen auf §§ 49 GKG, 621 e Abs.2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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